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Betreiber einer Kabelrundfunkanlage & SAT-Verkäufer / Vermieter

Sie sind Kabelrundfunkbetreiber? Oder verkaufen/vermieten DVB-S-fähige Geräte? Dann trifft sich eine Melde- und Abgabepflicht! Diese ist fristgerecht zu erfüllen!

Bei verspäteter Meldung kann der KSVF einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe vorschreiben.

Der Firmensitz ist nicht ausschlaggebend für die Melde- und Abgabepflicht, er kann durchaus auch im Ausland liegen. Jüngstes Erkenntnis dazu: Bundesverwaltungsgericht, 5. April 2022, W255 2237848-1/33E)

Was ist wann und wie zu melden? Wieviel müssen Sie zahlen?

Was ist wann und wie zu melden? Wieviel müssen Sie zahlen?

Finanzierung des Fonds durch Abgaben - was ist bisher passiert?

Seit Jänner 2001 sind gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 (BGBl I 132/2000) gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen und die Verkäufer/Vermieter von Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (wie z.B. Set-Top-Boxen, Fernsehgeräte mit DVB-S-Tuner, etc.) verpflichtet, Abgaben an den KSVF zu leisten. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 werden die gesetzlichen Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz überführt.

Abgabehöhe 2001 bis inkl. 2012, ab 2022:

  • € 8,72 pro Gerät, welches zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt ist
  • € 0,25 monatlich für Kabelnetzbetreiber pro Empfangsberechtigen

Abgabehöhe 2013 bis 2021:

  • € 6 pro Gerät, welches zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt ist
  • € 0,20 monatlich für Kabelnetzbetreiber pro Empfangsberechtigen

Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts haben in den letzten Jahren wichtige Rechtsfragen geklärt.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen (Ro 2014/17/0011 bzw. 2013/17/0110) die Abgabepflicht für Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, näher konkretisiert und u.a. eindeutig festgestellt, dass auch Fernsehgeräte mit integriertem Satellitenreceiver („Triple-Tuner“) melde- und abgabepflichtig sind.

Mit Erkenntnis Ra 2018/15/0122-9, vom 7. Dezember 2020, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Fonds, dass die Vorschreibung der Abgaben nach § 1 Z 2 und § 1 Z 3 KFBG nicht durch eine Bemessungsverjährung begrenzt wird.

Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. April 2022, W255 2237848-1/33E, festgestellt, dass auch Online-Händler ohne Sitz in Österreich der Melde- und Abgabepflicht unterliegen.

Mit Erkenntnis vom 24. Mai 2023, Ro 2022/15/0027-4, hat der VwGH die Abgabepflicht von Leihreceivern bestätigt.

Die Judikatur wird also fortlaugend ergänzt. Diese und mehr Erkenntnisse finden Sie auch im Rechtsinformationssystem des Bundes unter RIS Informationsangebote.