Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit 1. Jänner 2001 ist vom Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz (BGBl. I 132/2000), ab 2024 geregelt im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, eine Bundesabgabe zur Aufbringung der Mittel für Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen von Künstler:innen einzuheben. Unternehmen, die von dieser gesetzlichen Regelung umfasst werden, treffen eine diesbezügliche Melde- bzw. Abgabepflicht.

Wer ist meldepflichtig?

Verkäufer und Vermieter von Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, wenn sie diese als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen.

Als Inverkehrbringen wird laut österreichischem Unternehmensserviceportal usp.gv.at das erstmalige Bereitstellen einer Ware zum Verkauf oder zur Nutzung bezeichnet.  

Ein Gerät ist jedenfalls "in den Verkehr gebracht", sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Wichtig: Retourwaren dürfen nicht von der Meldung abgezogen werden, außer sie sind nicht erstmalig und/oder nicht entgeltlich in Verkehr gebracht. Bespiel: Ein beschädigtes Gerät wird vom Kunden zurückgesandt, repariert und dann ein zweites Mal versandt. Dieses Gerät ist bei der ersten Versendung zu melden, beim zweiten Mal nicht.

„Erstmalig im Inland in Verkehr gebracht“ werden Geräte daher z.B. durch den Hersteller oder Händler. Nicht belastet werden aus dem Ausland importierte Geräte, die reexportiert werden.

Ausgenommen sind jene Geräte, die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind. Diese Ausnahme dient der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber.

Was ist zu melden?

Erfasst sind alle Geräte, d.h. bewegliche Gegenstände, mit deren Hilfe der Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bewirkt wird.

Melden Sie uns daher die Anzahl der in den Verkehr gebrachten (verkauften bzw. vermieteten) Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (wie z.B. Satellitenreceiver, Satellitendecoder, PC-TV-Karten, PC-TV-Sticks, Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner (auch bei Triple-Tunern), Abspiel- und Aufnahmegeräte wie HDD-DVD Recorder oder Blue Ray Recorder mit Satelliten-Tuner).

Wann ist zu melden?

Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals:

1. Quartal (Jänner bis März)  
2. Quartal (April bis Juni)  
3. Quartal (Juli bis September)  
4. Quartal (Oktober bis Dezember)  

Wie ist zu melden?

Mittels jeweiligem Meldeformular oder formlos per E-Mail, Fax oder Post.

Was passiert bei verspäteter Meldung?

Bei nicht rechtzeitiger Meldung kann der Fonds bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Entschuldigungsgründe müssen von Ihnen vorgebracht, dokumentiert und nachgewiesen werden.

Wie hoch ist die Abgabe?

Basierend auf der Meldung durch die Unternehmen wird vom KSVF die zu leistende Abgabe errechnet.

Dabei wird die Anzahl der gemeldeten Geräte mit der einmaligen Abgabe in Höhe von € 8,72 pro Gerät multipliziert. Die daraus resultierende Abgabenhöhe wird mittels Bescheid festgesetzt und bekannt gegeben.

(Für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2021 betrug die Abgabe € 6,00 pro Gerät.)

Wann und wie ist zu zahlen?

Innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides an die darin übermittelte Bankverbindung.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Abgabe ist vom Fonds ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages vorzuschreiben.

Wer ist von der Zahlung der Abgabe befreit?

Unternehmen in jenen Kalenderjahren, in denen die zu leistende Abgabe den Betrag von € 872,00 nicht übersteigt, d.h. nicht mehr als 100 Geräte in den Verkehr gebracht werden. Eine allfällige Rückerstattung erfolgt von Amts wegen.