1. Durch das BGBl. I Nr. 136/2001 wurde der Beitragszuschuss mit höchstens € 872 jährlich (d.h. monatlich € 72,67) festgesetzt.
2. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 18 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2005 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 153,96 auf € 1.026 jährlich (d.h. monatlich € 85,50) stieg.
3. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 20 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2009 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 204,00 auf € 1.230 stieg.
4. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2010 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 10 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2010 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 120,00 auf € 1.350 steigt.
5. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 15,56 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2012 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 210,00 auf € 1.560 stieg.
6. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2013 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 10,39 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2013 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 162,00 auf € 1.722 stieg.
7. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2018 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 10 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2018 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 174,00 auf € 1.896 stieg.
Durch diese Erhöhungen wurde der ursprüngliche Beitragszuschuss in Höhe von € 872 mehr als verdoppelt (insgesamte Erhöhung um 117,42%).
Bitte beachten Sie: Der Beitragszuschuss gebührt maximal nur in der Höhe, in der Sie Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und ab dem Kalenderjahr 2008 - ergänzend - zur Kranken- und Unfallversicherung zu leisten haben.