Mindestgrenze 2008 bis 2013

Der Fonds kann Sie nur dann mit einem Zuschuss unterstützen, wenn Sie durch Ihr künstlerisches Schaffen im In- und Ausland auch einen gewissen Gewinn erzielen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen steuerrechtlichen Begriff handelt, der gesetzlich wie folgt definiert wird:

  • Begriffsdefinition: Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben = Einkünfte

Wie hoch muss nun Ihr Gewinn im jeweiligen Kalenderjahr mindestens sein?

Wert 2008: € 4.188,12 Wert 2011: € 4.488,24
Wert 2009: € 4.292,88 Wert 2012: € 4.515,12
Wert 2010: € 4.395,96 Wert 2013: € 4.641,60
Diese Werte entsprechen dem 12fachen der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze.


Sollten Sie Ihre selbstständig künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres beginnen oder beenden, reduziert sich diese Grenze entsprechend.

Konkretes Beispiel: Sind Sie nur drei Monate im Kalenderjahr 2012 versichert:
Berechnung: € 4.515,12 / 12 Monate x 3 Monate = € 1.128,78

Erreicht Ihr Gewinn aus selbstständig künstlerischer Tätigkeit diese Mindestgrenze nicht? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung! Denn bei der Berechnung der Mindestgrenze kann der Fonds noch folgende Geldleistungen heranziehen, wenn diese von Ihnen nachgewiesen werden:

  • Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, sofern diese als Einkommensersatz dienen sowie
  • Einkünfte aus unselbstständig künstlerischer Tätigkeit, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen (d.h. im Prinzip Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit)

ACHTUNG: Pädagogische, organisatorische, wissenschaftliche oder ähnliche Tätigkeiten können vom Fonds nicht als künstlerische Tätigkeit gewertet werden. Einnahmen daraus werden bei der Berechnung der erforderlichen Mindestgrenze grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Mindestgrenze überschritten? Ausgezeichnet! Dann beachten Sie bitte auch unsere Höchstgrenze!
Beide Grenzen sind wichtig und müssen eingehalten werden!

Einen Überblick über sämtliche Werte finden Sie HIER>>.

Ein Hinweis noch zum Schluss: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann für Gewinne bis € 30.000,00 ab dem Kalenderjahr 2010 erstmals ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% in Anspruch genommen werden. Dieser Freibetrag wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt und reduziert daher Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ein Verzicht darauf ist möglich, muss jedoch ausdrücklich in der Beilage zur Einkommensteuererklärung angekreuzt werden. Bitte berücksichtigen Sie dies insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Mindestgrenze! Für diesbezügliche Details wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater.