Durch diese Gesetzesänderung wurden folgende Verbesserungen umgesetzt:
Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit:
Ab 1. Jänner 2011 können nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Der Fonds nimmt die Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der künstlerischen Erwerbstätigkeit entgegen und leitet diese in der Folge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiter. Für Personen, bei denen die "Künstler:inneneigenschaft" noch nicht festgestellt wurden, hat der Fonds festzustellen, ob diese vorliegen. Für alle Kalendermonate des Ruhens besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.