Durch diese Gesetzesänderung wurden folgende Verbesserungen umgesetzt:
Anspruch auf Beitragszuschuss trotz Pension:
Der Zuschuss kann nunmehr auch wieder dann bezogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension vorliegen oder Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden.