Durch diese Gesetzesänderung wird Folgendes umgesetzt:
Errichtung eines Covid-19-Fonds für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler:
Als Ergänzung zu den bisherigen Unterstützungsmöglichkeiten wurde der COVID-19-Fonds für das Kalenderjahr 2020 zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 eingerichtet. Der COVID-19-Fonds war ursprünglich mit bis zu € 5 Mio dotiert. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 106/2020 wurden die Mittel von € 5 auf € 10 Mio. erhöht. Durch die Novelle des BGBl. I Nr. 149/2020 wurde die Antragsmöglichkeit um das Kalenderjahr 2021 erweitert und der Fonds auf € 20 Mio. aufgestockt. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Grundlagen für die Vergabe der Beihilfe sind in Richtlinien festgelegt. Ein Beirat stellt im Rahmen seiner Tätigkeit fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.