Wenn dem Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers entsprochen wird, kommt der Vertrag über die Gewährung der Beihilfe mit Zustellung der schriftlichen Zusage an die Antragstellerin/den Antragsteller zustande. Entspricht die Zusage nicht dem Antrag, so gilt das Schreiben des Fonds als modifiziertes Vertragsangebot gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller, die/der die Annahme durch Gegenzeichnung zu bestätigen hat. Der Vertrag kommt in dieser Konstellation dann zustande, wenn das Schreiben beim Fonds einlangt. Mündliche Abreden sind nicht wirksam, Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Richtlinien und Vertragsbedingungen sind durch Unterschrift ohne Vorbehalte oder Einschränkungen zu akzeptieren.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller bestätigt mit dem Ansuchen auf Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sowie des durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz novellierten Datenschutzgesetzes idgF ausdrücklich, dass soweit im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abwicklung und Kontrolle der Beihilfe personenbezogene Daten Dritter, die die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu heranzieht, erforderlich sind, von diesen zu dieser Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Einwilligung erteilt wurde.
Alle Leistungen des Unterstützungsfonds erfolgen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts. Auf Leistungen besteht kein bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzbarer Rechtsanspruch.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat Änderungen der für die Entscheidung relevanten Verhältnisse unverzüglich und auf eigene Initiative dem Fonds schriftlich mitzuteilen. Weiters hat sie/er zu erklären, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung über ihr/sein Vermögen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Die Beihilfen dürfen nur für den geförderten Zweck verwendet werden. Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
Die Beihilfenbezieherin/Der Beihilfenbezieher hat alle zur Überprüfung der widmungsmäßigen Verwendung der Beihilfe notwendigen Aufzeichnungen zu führen und zumindest sieben Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vertrag zustande gekommen ist, aufzubewahren.
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Unterstützungsvertrag werden die für 1010 Wien sachlich in Betracht kommenden Gerichte als zuständig vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.