1. Vom Ansuchen bis zur Entscheidung
Zusendung des Antragsformulars nach telefonischer Erstberatung:
Für die Beantragung der Unterstützungsleistung ist das vorgesehene Formular des Fonds zu verwenden. Dieses senden wir Ihnen nach einer telefonischen Erstberatung gerne zu.
Für eine Terminvereinbarung für dieses Beratungsgespräch einfach eine E-Mail an help@ksvf.at mit dem Betreff: „Unterstützungsfonds Beratungstermin“ senden und darin kurz Ihren Notfall beschreiben. Eine Übermittlung von Unterlagen in diesem ersten Schritt nicht notwendig.
Nach Erhalt des Antragsformulars:
Der Unterstützungsantrag ist vollständig auszufüllen und zu unterfertigen. Weiters sind die für eine Gewährung der Beihilfe benötigten Unterlagen einzureichen. Durch Unterfertigung des Formulars werden die Richtlinien, die Grundlage für die Entscheidung und auf der Homepage des Fonds veröffentlicht sind, in der jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkannt.
Sie sind verpflichtet, sich über gesetzlich oder vertraglich zustehende Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln oder von dritter Seite (z.B. privaten Versicherungen) zu informieren und ihre Ausgaben der Situation entsprechend anzupassen.
Wenn für den entsprechenden Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht, ist dieser grundsätzlich im Vorfeld geltend zu machen.
Folgende Unterlagen müssen dem Formular beigelegt werden:
Dokumentation wirtschaftliche Situation:
Dokumentation Notfall:
Dokumentation Hauptwohnsitz:
Dokumentation "KünstlerInneneigenschaft" (falls noch keine Beurteilung vorliegt):
WICHTIG - Je besser und übersichtlicher Sie Ihren konkreten Fall dokumentieren, desto rascher funktioniert die Abwicklung.
2. Nach der Bewilligung
Sie sind verpflichtet, die erhaltene Unterstützung widmungsgemäß zu verwenden. Wir können jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen. Werden für die Überprüfung weitere Unterlagen benötigt, sind diese unverzüglich nach Aufforderung einzureichen. Geförderte Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen.
Die Beihilfen sind bei Einhaltung der entsprechenden Vereinbarungen sowie der Richtlinien nicht rückzahlbar.
Bitte beachten Sie jedoch:
Die Auszahlung von wiederholt gewährten Beihilfen wird eingestellt bzw. sind bereits ausbezahlte einmalige oder wiederkehrende Beihilfen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn
Sollte nachträglich für denselben Sachverhalt eine Leistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution erbracht werden, ist die Beihilfe des Fonds in jenem Ausmaß zurückzuzahlen, als die insgesamt gewährten Unterstützungsleistungen die notwendigen Ausgaben übersteigen. Die Rückzahlung ist auf die Höhe der gewährten Beihilfe beschränkt.