Der Weg führt Sie als Erstes zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Wenn Sie dort
als Künstlerin oder Künstler
aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind (um es juristisch auf den Punkt zu bringen: pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG),
dann haben Sie bereits die erste Voraussetzung erfüllt.
Denn der Fonds leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die Sie sonst selbst bei der SVS zahlen müssten. Und auch nur diese Institution ist für Ihre Sozialversicherung zuständig. Versicherungsrechtliche (Detail-)Fragen können daher nur mit der SVS geklärt werden. Der KSVF ist keine Versicherungsanstalt.
Liegt bei der Sozialversicherung der Selbständigen keine solche gesetzliche Pensionsversicherung vor, können vom KSVF auch keine Zuschüsse zu Ihren SVS-Beiträgen geleistet werden!
Beispiel: Sie sind ausschließlich aufgrund eines Gewerbescheins (somit nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) pflichtversichert oder nur kranken- und unfallversichert ("Opting-In")? Dann kann der Fonds keine Zahlungen leisten.