Durch diese Gesetzesänderung wurden folgende Verbesserungen umgesetzt:
1. Künstlerinnen und Künstlern bzw. Künstler im Sinne unseres Gesetzes (§ 2 K-SVFG) sind nunmehr:
„wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“
In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Schaffen von Werken der Kunst nur dann möglich ist, wenn jemand künstlerisch befähigt ist. Die gesonderte Überprüfung dieser Voraussetzung ist daher nicht erforderlich. Aus diesem Grunde wird nur mehr auf die Schaffung von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit abgestellt.
2. Neugestaltung der Untergrenze:
Einkünfte oder Einnahmen: Durch die Änderung des § 17 Abs. 1 K-SVFG wird es in Zukunft Künstlerinnen und Künstlern leichter möglich sein, das Erfordernis der Mindestgrenze für den Anspruch auf Beitragszuschuss zu erreichen, da diese statt der bisher erforderlichen Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) nunmehr auch durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit überschritten wird.
Berücksichtigung von Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten: Durch die Ergänzung des § 17 Abs. 5 durch die Z 3 wird das Erreichen der Mindestgrenze weiters dadurch erleichtert, dass bei deren Berechnung nicht nur Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit, sondern auch aus sogenannten künstlerischen Nebentätigkeiten (bis höchsten 50 % der jeweils geltenden Mindestgrenze) berücksichtigt werden. Unter künstlerische Nebentätigkeit ist u.a. die Vermittlung der Kunst (z.B. in Form von Unterricht) und die Interpretation von Werken der Kunst, für die der oder dem Betroffenen die „Künstler:inneneigenschaft“ im Sinne des § 2 Abs. 1 zuerkannt wurde, zu verstehen.
Durchrechnungszeitraum: Zur weiteren Erleichterung der Errechnung der Mindestgrenze ist eine Durchrechnung von 3 Jahren im § 17 Abs. 7 vorgesehen. Nach dieser Regelung kann beispielsweise eine Künstlerin oder ein Künstler, die oder der in 2 Kalenderjahren selbständiger künstlerischer Tätigkeit keine und im 3. Kalenderjahr Einkünfte bzw. Einnahmen erzielte, einen Anspruch auf Zuschuss haben, wenn die Einkünfte (Einnahmen) des 3. Kalenderjahres im 3-Jahres-Durchschnitt die Mindestgrenze der betreffenden 3 Kalenderjahre erreichen.
Bonusjahre: Die Regelungen in § 17 Abs. 8 sollen sicherstellen, dass für die ersten 5 Kalenderjahre selbstständiger künstlerischer Tätigkeit, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) unter Berücksichtigung der durch die Novelle vorgesehenen Verbesserungen nicht erreicht werden, diese Anspruchsvoraussetzung entfällt, sodass den betreffenden Kunstschaffenden trotzdem der Beitragszuschuss gebührt. Die Wortfolge „in den ersten fünf Kalenderjahren“ bedeutet nicht, dass diese 5 Kalenderjahre hintereinander liegen müssen oder die ersten 5 Kalenderjahre der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit gemeint sind, sondern eben die ersten 5 Kalenderjahre, in denen das Zuschusserfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erfüllt wurde. Diese Regelung gilt auch bei der Klärung von noch offenen Rückforderungsansprüchen. Sie befreit die betroffenen Künstlerinnen und Künstler maximal 5 Jahren von der Rückzahlungsverpflichtung und damit von einer finanziellen Belastung.
3. Erhöhung der Obergrenze:
Anhebung der Höchstgrenze: Die Höchstgrenze wird im Interesse der Künstlerinnen und Künstler auf das 65fache der Geringfügigkeitsgrenze für Anträge ab 2014 erhöht und beträgt daher nunmehr für das Kalenderjahr 2014 € 25.695,15, für das Kalenderjahr 2015 € 26.388,70, für das Kalenderjahr 2016 € 27.021,80, für das Kalenderjahr 2017 € 27.670,50 etc. Sämtliche Werte und Grenzen finden Sie im Teil » Alle Zahlen, Grenzen und Werte
Bitte beachten Sie: Die Änderungen bei der Berechnung der Mindest- und Höchstgrenze gelten nur für Antragstellungen für Kalenderjahre 2014 ff. (derzeit 2014 bis 2018)
Erlöschen des Anspruchs: Nach der ursprünglichen Regelung erlosch der Anspruch ab dem ersten Jahr, in dem eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt wurde. Dies hatte ein äußerst komplexes Verwaltungsverfahren zur Folge. In der Neuregelung werden nunmehr eine genauere Auflistung der Gründe des Erlöschens und deren Folgen vorgenommen. Es wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass dem Grunde nach der Anspruch auf Zuschussaufrecht bleibt, wenn einmal die „Künstler:inneneigenschaft“ festgestellt wurde und nur mehr für die Zeiträume, in denen die Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden, der Anspruch erlischt. Wird die Pflichtversicherung beendet oder die selbstständige Tätigkeit eingestellt, fällt der Anspruch endgültig weg. Dadurch können Verfahren nunmehr schneller durchgeführt und abgeschlossen werden.
4. Errichtung eines Unterstützungsfonds für Künstlerinnen und Künstler:
Der Fonds hat nunmehr die Möglichkeit, Künstlerinnen und Künstlern in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Damit der Künstler-Sozialversicherungsfonds diese Aufgabe übernehmen kann, bedarf es einer gesetzlichen Erweiterung seines Aufgabenbereiches. Die Beihilfen können sowohl selbstständigen als auch Künstlerinnen und Künstlern gewährt werden, die in keiner oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit stehen.
Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist die „Künstler:inneneigenschaft“ und der Notfall. Es können daher grundsätzlich nur solche Personen in den Genuss von Beihilfen des Fonds gelangen, die Werke der Kunst schaffen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dies in selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit erfolgt, ob damit Einkünfte oder keine Einkünfte erzielt werden. Die Geschäftsführung des Künstler-Sozialversicherungsfonds hat Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zu erstellen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und sind öffentlich bekannt zu geben. Die Gewährung von Beihilfen in Höhe von bis zu € 500.000 im Kalenderjahr erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Bei der Entscheidung über die Gewährung sind im Rahmen eines Beirates Künstlerorganisationen miteingebunden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Gewährung der Förderungen hat unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu erfolgen.