6. Abschluss des Verfahrens

Gratulation! Sie haben's bis hierher geschafft. Wie geht's jetzt weiter?

Ganz allgemein gilt - der Fonds entscheidet schriftlich, mittels Bescheid. Dieser wird per RSb-Brief zugestellt.

Positiver Bescheid - Der Zuschuss wird bewillig

Wir dürfen vorweg nochmals in Erinnerung rufen: Ein Zuschuss kann rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre sowie für das aktuelle Jahr beantragt werden. Für jedes Jahr, für das Sie den Zuschuss beziehen möchten, ist ein Antrag erforderlich.

Befristeter oder unbefristeter Zuschuss?

Wir klären mit Ihnen, ob Sie den Zuschuss befristet oder unbefristet beziehen möchten:

Unbefristeter Zuschuss

  • Der Zuschuss wird für die beantragten Jahre sowie automatisch für die Folgejahre direkt an die SVS ausgezahlt.
  • Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden entsprechend verringert.
  • Meldepflicht: Sie müssen Änderungen, die den Anspruch betreffen (z. B. Probleme bei den Einkommensgrenzen, andere Tätigkeiten), unverzüglich melden.

Diese Variante ist nur möglich, wenn eine laufende Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) besteht und Sie für das aktuelle Kalenderjahr den Zuschuss beantragt haben – also im Kalenderjahr 2024 für 2024, im Kalenderjahr 2025 für 2025, etc.

Wichtig zu wissen: Falls sich unsere Entscheidung über Ihre offenen Anträge ins nächste Jahr verschiebt, wird das Verfahren für die bereits beantragten Jahre abgeschlossen. Dem Bescheid liegt ein Schreiben bei, in dem nochmals darauf hingewiesen wird, dass für das aktuelle Jahr ein neuer Antrag erforderlich ist, um den Zuschuss weiterhin und auch laufend zu erhalten. Wird auch dieser Antrag positiv entschieden und der Zuschuss unbefristet bewilligt, kommt wieder die Meldepflicht zum Tragen. Ein Antrag ist dann zukünftig nicht mehr erforderlich.

Befristeter Zuschuss

  • Der Zuschuss wird nur für die beantragten Jahre an die SVS gezahlt.
  • Falls Sie später erneut einen Antrag stellen, wird kein neuerliches Gutachten durch eine Kurie erstellt, sofern sich Ihre künstlerische Tätigkeit nicht geändert hat.
  • Zur Überprüfung müssen Sie eine Projektliste einreichen. D.h. Sie geben uns bekannt, an welchen Projekten Sie im/in den beantragten Kalenderjahr/en gearbeitet haben bzw. welche Vorhaben noch geplant sind

Hinweis: In beiden Fällen erfolgt keine direkte Auszahlung auf Ihr Konto – der Zuschuss wird ausschließlich an die SVS überwiesen.

  Negativer Bescheid - Der Antrag wird abgelehnt

Wenn sich im Rahmen des Verfahrens herausstellt, dass eine Voraussetzung (Punkt 1 bis 5) nicht erfüllt wird, kann kein Zuschuss gewährt werden und der Fonds erlässt einen negativen Bescheid. Gegen diesen steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Bei Vorliegen neuer Tatsachen kann neuerlich ein Antrag auf Gewährung des Zuschusses gestellt werden.