Gratulation! Sie haben's bis hierher geschafft. Wie geht's jetzt weiter?
Ganz allgemein gilt - der Fonds entscheidet schriftlich, mittels Bescheid.
• Positiver Bescheid - Der Zuschuss wird bewilligt
Bevor das Verfahren abgeschlossen wird, nehmen wir nochmals Kontakt mit Ihnen auf, um zu klären, ob Sie den Zuschuss befristet oder unbefristet beziehen möchten. Was bedeutet das genau?
» Unbefristet: Der Fonds zahlt die Beitragszuschüsse für die beantragten Kalenderjahre sowie laufend für die Folgejahre an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) aus. Ihnen werden als Konsequenz nur die um den Beitragszuschuss verringerten Sozialversicherungsbeträge vorgeschrieben.
Sollten Sie diese Möglichkeit wählen, machen wir Sie nochmals ausdrücklich auf Ihre MELDEPFLICHT aufmerksam. Sie sind in diesem Fall dazu verpflichtet, v.a. die Mindest- und Höchstgrenze im Auge zu behalten und sich mit dem Fonds in Verbindung zu setzen, sollten Sie diese nicht mehr einhalten können!
» Befristet: Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss ausschließlich für die beantragten Kalenderjahre an die SVS aus. Ihnen werden als Konsequenz nur die um den Beitragszuschuss verringerten Sozialversicherungsbeträge vorgeschrieben. Sollten Sie diese Möglichkeit wählen, können Sie natürlich gerne später auch für die Folgejahre wieder einen Antrag stellen. Wenn sich Ihre künstlerische Tätigkeit nicht ändert, wird kein neuerliches Gutachten durch eine Kurie erstellt. Um feststellen zu können, ob Sie noch im bereits beurteilten Kunstbereich tätig sind, geben Sie bitte an, an welchen Projekten Sie im/in den beantragten Kalenderjahr/en gearbeitet haben bzw. welche Vorhaben noch geplant sind (= Projektliste)
Bitte beachten Sie: Bei beiden Alternativen erfolgt keine direkte Auszahlung des Beitragszuschusses auf Ihr eigenes Konto!
• Negativer Bescheid - Der Antrag wird abgelehnt
Wenn sich im Rahmen des Verfahrens herausstellt, dass eine Voraussetzung (Punkt 1 bis 5) nicht erfüllt wird, kann kein Zuschuss gewährt werden und der Fonds erlässt einen negativen Bescheid. Gegen diesen steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
Bei Vorliegen neuer Tatsachen kann neuerlich ein Antrag auf Gewährung des Zuschusses gestellt werden.