4. Mindestgrenze

Durch die im Jänner 2015 in Kraft getretene Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes wurden zahlreiche Verbesserungen umgesetzt. Diese betreffen auch die Mindestgrenze (für Anträge ab den Kalenderjahren 2014 ff.) und sind sehr umfangreich geregelt.

Damit es nicht ganz so kompliziert wird, gehen Sie die unten angeführten Punkte einfach schrittweise durch. Sobald Sie einen Punkt erfüllen, haben Sie die Mindestgrenze überschritten. Die restlichen Punkte dienen dann nur mehr zur Information.

» Gewinn: Sie haben durch Ihr künstlerisches Schaffen im In- und Ausland einen gewissen Gewinn erzielt, der folgende Werte erreicht?

    Wert 2021: € 5.710,32   Wert 2023: € 6.010,92
Wert 2020: € 5.527,92   Wert 2022: € 5.830,20   Wert 2024: € 6.221,28


Diese Werte entsprechen dem 12fachen der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze.


Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen steuerrechtlichen Begriff handelt, der gesetzlich wie folgt definiert wird:

  • Begriffsdefinition: Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben = Einkünfte

Sollten Sie Ihre selbstständig künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres beginnen oder beenden, reduziert sich diese Grenze entsprechend.

Konkretes Beispiel: Sind Sie nur drei Monate im Kalenderjahr 2021 versichert:
Berechnung: € 5.710,32 / 12 Monate x 3 Monate = € 1.427,58

» Einnahmen: Ihr Gewinn war nicht hoch genug? Wie schaut es mit Ihren Einnahmen aus der selbstständig künstlerischen Tätigkeit aus? Erreichen diese folgende Werte?

 

    Wert 2021: € 5.710,32   Wert 2023: € 6.010,92
Wert 2020: € 5.527,92   Wert 2022: € 5.830,20   Wert 2024: € 6.221,28

 

» Stipendien und Preise: Erreichen weder Ihr Gewinn noch Ihre Einnahmen aus selbstständig künstlerischer Tätigkeit diese Mindestgrenze? Dann überprüfen Sie bitte, ob Sie Stipendien und/oder  Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, die als Einkommensersatz dienen, erhalten haben. 

Aus aktuellem Anlass: Covid-19-Beihilfen sind steuerfrei und lösen dadurch auch keine Versicherungspflicht aus. Sie sind auch nicht von der Definition "Stipendien/Preise" umfasst und können daher bei der Berechnung der Mindestgrenze nicht berücksichtigt werden.

» künstlerischen Nebentätigkeit: Wie sieht's aus mit Einnahmen aus einer künstlerischen Nebentätigkeit?  Somit mit Einnahmen aus z.B.: Unterricht, Kunstvermittlung, Kunstinterpretation? Und um es juristisch auf den Punkt zu bringen - mit Einnahmen aus Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen?

Was müssen Sie dazu noch wissen? Diese Einnahmen müssen im Zusammenhang mit Ihrem beantragten Kunstbereich bzw. Ihrer bereits positiv beurteilten künstlerischen Tätigkeit stehen. Weiters können diese Einnahmen bis höchstens 50 % der oben angeführten Werte der Mindestgrenzen berücksichtigt werden.

Konkretes Beispiel: Sie malen und geben nebenbei Musikunterricht. Geht das? Nein!
Sie spielen in einer Band und geben nebenbei Gitarrenunterricht. Geht das? Auf jeden Fall!
Durch Ihre Auftritte verdienen Sie € 3.000,00 im Jahr 2018, durch den Unterricht € 4.000,00. Wie berechnet sich jetzt das Erreichen der Grenze: € 3.000,00 + € 2.628,30 (€ 5.256,60 x 50 %) = € 5.628,30

» Durchrechnungszeitraum: Klappts noch immer nicht?
Dann besteht nun die Möglichkeit, Ihre Einkommenssituation in einem dreijährigen Durchrechnungszeitraum nochmals durchzurechnen. Bitte beachten Sie hierbei: Diese „3-Jahres-Einheiten“ sind für jede Künstlerin bzw. jeden Künstler individuell und abhängig vom Jahr des erstmaligen Zuschussbezugs.

Konkretes Beispiel:
Einnahmen 2017 €  1.000,00
Einnahmen 2018 €  1.000,00
Einnahmen 2019 € 19.000,00
Gesamte Einnahmen € 21.000,00


Verteilt auf 3 Jahre errechnen sich € 7.000,00 pro Jahr. Die jeweiligen Grenzen wurden daher prinzipiell überschritten. Ob das für Sie im Einzelfall auch zutrifft - dafür setzen Sie sich bitte mit dem Fonds in Verbindung!

» Bonusjahre: Last but not least! Wenn alle Stricke reißen. Wird die Mindestgrenze auch unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Regelungen nicht erreicht, so gibt es fünf „Bonusjahre. D.h. in den ersten fünf Jahren, in denen die erforderlichen Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen nicht vorliegen, kann der Zuschuss dennoch bezogen werden, wenn Sie künstlerisch tätig sind. Bitte beachten Sie: Hat der Fonds in der Vergangenheit im Zuge von Rückforderungsverfahren auf Zuschussrückzahlungen verzichtet, so werden die betreffenden Jahre als Bonusjahre mitgezählt.

» Sonderbonusjahre: Durch die Covid-19-Pandemie kam es zu nicht unerheblichen Einkommensausfällen und damit verbunden finanziellen Belastungen der Künstlerinnen und Künstler. Zur Abfederung dieser Auswirkungen entfällt nunmehr in den Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 die Mindestgrenze. Diese Jahre werden bei der Berechnung der Bonusjahre nicht herangezogen.

Was bedeutet das für Sie? Falls Sie bereits ein Bonusjahr für das Kalenderjahr 2020, 2021 oder 2022 bezogen haben, wird dieses wieder „frei“, da das Sonderbonusjahr greift.

Mindestgrenze "überschritten"? Ausgezeichnet! Dann beachten Sie bitte auch unsere Höchstgrenze

Beide Grenzen sind wichtig und müssen eingehalten werden!

Hier finden Sie einen Überblick über alle Grenzen

Zwei Hinweise noch zum Schluss: Auch Einkünfte aus unselbstständig künstlerischer Tätigkeit, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen (d.h. im Prinzip Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit) können nach wie vor berücksichtigt werden.

Und nochmals zur Erinnerung - nur Einnahmen aus einer positiv beurteilten Tätigkeit können bei der Berechnung dieser Grenze herangezogen werden. Sind Sie z.B. im Bereich Musik und bildende Kunst tätig, ist es vorteilhaft, beide Bereiche sorgfältig zu dokumentieren.